Bed Care by BNP Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma BNP Textiltechnik GmbH

1. Geltungsbereich
1.1 Die Firma BNP Textiltechnik GmbH ("Verkäuferin") legt allen Verkäufen und Lieferungen ausschließlich ihre nachfolgenden Verkaufsbedingungen zugrunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung, erkennt der Vertragspartner ("Käufer") diese Bedingungen an.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt.

2. Angebote und Auftragsinhalt
2.1 Unsere Angebote gegenüber dem Käufer sind unverbindlich. Erst die Bestellung des Käufers ist ein verbindliches Vertragsangebot. Die Verkäuferin kann das Angebot des Käufers nach ihrer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Käufer innerhalb dieser Frist die Ware zugesendet wird. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen weder die schriftliche Auftragsbestätigung noch die Zusendung der bestellten Ware, so gilt der Auftrag als abgelehnt. Schadensersatzansprüche wegen der Ablehnung eines Auftrages sind in jedem Falle ausgeschlossen.

2.2 Inhalt und Umfang des abgeschlossenen Vertragsverhältnisses, insbesondere die Einzelheiten des Lieferumfangs und der Lieferfrist, bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung. Bedingungen des Käufers gelten in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

2.3 Nach schriftlicher Auftragsbestätigung ist die Verkäuferin zum Rücktritt berechtigt, sofern sie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht durch die Verkäuferin zu vertreten ist.

3. Preise
3.1 Sofern nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas abweichendes vereinbart wird, gelten die Preise der Verkäuferin ab Werk; sie umfassen also nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Transportversicherung etc.. Zu diesen Preisen kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Von Zubehör gilt nur solches als im Preis inbegriffen, was in den betreffenden Leistungsverzeichnissen bzw. Auftragsbestätigungen der Verkäuferin aufgeführt ist.

3.2 Preissteigerungen sind dem Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Beträgt die Preissteigerung mehr als 5 %, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnungen der Verkäuferin sind sofort fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Käufer zu einem Skontoabzug von 2 % des Rechnungsbetrages berechtigt.

4.2 Verzug tritt mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Im Verzugsfalle sind unsere Forderungen mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sofern wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen.

4.3 Scheck- und Wechselhergaben werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gegen Berechnung der Wechsel- und Diskontspesen angenommen. Diese sind vom Besteller sofort in bar zu zahlen. In jedem Fall gelten Scheck- und Wechselhergaben erst nach Einlösung als Zahlung.

4.4 Erfüllt ein Dritter (z. B. ein Kreditinstitut) die Zahlungsverpflichtung des Käufers und übernimmt die Verkäuferin in diesem Zusammenhang irgendwelche Garantien, Bürgschaften o.ä., so gilt die Vergütung erst mit der Befreiung aus dieser Verpflichtung als erbracht.

4.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Verkäuferin anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Gegenanspruch beruht.

4.6 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt, ein Scheck/Wechsel nicht eingelöst wird, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen o.ä.), kann die Verkäuferin vor weiteren Lieferungen eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Erklärt der Käufer, dass er zu einer Vorauszahlung nicht in der Lage ist, oder kommt er dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 10 Tagen nach, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5. Lieferung/Lieferverzug
5.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen/-termine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Betriebsgelände der Verkäuferin verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft angezeigt ist.

5.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.

5.3 Gerät die Verkäuferin aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer fahrlässigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist; Ziffer 12.2 und 12.3 gelten in diesem Fall entsprechend.

5.4 Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; Ziffer 12.2 und 12.3 gelten auch in diesen Fällen entsprechend.

5.5 Die Haftungsbegrenzungen gem. 5.3 und 5.4 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Verkäufer wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.

6. Höhere Gewalt
6.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von der Verkäuferin auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

6.2 Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen, oder wird die Verkäuferin infolge eines Rücktritts des Käufers nach Satz 1 von der Leistung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

7. Abnahme
7.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen. Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7.2 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser pauschal 15 % des Bruttorechnungsbetrages. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

8. Versand/Gefahrübergang
8.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers (Versendungskauf). Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Bei zulässiger Lieferung durch eigene Fahrzeuge und Angestellte der Verkäuferin wird die Haftung nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 12 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen beschränkt.

8.2 Sofern der Transport nicht durch eigene Fahrzeuge oder Angestellte der Verkäuferin erfolgt, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen, oder die Verkäuferin noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten übernommen hat. Auf Verlangen des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung in dem gewünschten Umfang versichert. Der Käufer ist auch im Falle des Eintritts eines Transportschadens zur Zahlung der Vergütung und aller Nebenforderungen verpflichtet, unabhängig davon, welche Schäden von der Transportperson zu erstatten sind.

8.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Gleiches gilt im Falle des Annahmeverzuges. Die Verkäuferin ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

9. Gewährleistung
9.1 Im kaufmännischen Verkehr gilt ohne Einschränkungen § 377 HGB. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Gleiches gilt für versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung. Der Käufer hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von der Verkäuferin bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die noch nicht verarbeiteten Waren sind sicherzustellen und der Verkäuferin auf Verlangen zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.

9.2 Gewährleistungsansprüche bei Sachmängeln stehen dem Käufer nur bei nicht unerheblichen Fehlern zu.

9.3 Liegt der Mangel im Verantwortungsbereich eines Lieferanten der Verkäuferin, ohne dass die Verkäuferin ein eigenes Verschulden trifft, so genügt die Verkäuferin ihrer Gewährleistungspflicht, wenn sie ihre gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Käufer abtritt. Die Verkäuferin haftet nachrangig und nur dann, wenn der Käufer den Vorlieferanten erfolglos gerichtlich in Anspruch genommen hat. Dabei entstehende, beim Vorlieferanten nicht beizutreibende Kosten hat die Verkäuferin in diesem Falle zu ersetzen.

9.4 Bei Mängeln an den von der Verkäuferin gelieferten Waren ist diese berechtigt, den Mangel nach ihrem billigen Ermessen durch Nachbesserung, Ersatz- oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu beseitigen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, sofern sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

9.5 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist die Verkäuferin zur Mängelbeseitigung nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, so ist der Käufer wahlweise berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.

9.6 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung herrühren, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Verkäuferin zurückzuführen sind.

9.7 Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen der Verkäuferin stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer nicht; Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9.8 Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (vgl. Ziffer 9.4). Soweit der Käufer wegen Mängeln an von der Verkäuferin gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung im Übrigen nach den Grundsätzen unter Ziffer 12.

10. Verjährungs-/Gewährleistungsfristen
10.1 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an von der Verkäuferin gelieferten Waren – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sich nicht aus dem nachfolgenden Absätzen 2 und 3 etwas abweichendes ergibt.

10.2 Hat unser Käufer oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die als solche an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen unseres Käufers 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem unser Käufer oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, unser Käufer hätte sich gegenüber seinem Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung berufen können. Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens 5 Jahre nach Ablieferung der Ware an unseren Käufer ein.

10.3 Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Ware, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Käufers, die darauf beruhen, dass die Verkäuferin Mängel an von ihr gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In den vorgenannten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftigen Forderungen, Einlösung von Schecks, der Befreiung aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Sicherheitsleistungen) im Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen werden (Kontokorrentvorbehalt) und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht der Verkäuferin nicht nur für den anerkannten und abstrakten Saldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu.

11.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Diese Befugnisse enden insbesondere mit dem Verzug bzw. der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Veräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis in den Fällen nicht besteht, in denen der Käufer mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig.

11.3 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

11.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Käufer stets für die Verkäuferin, ohne dass der Verkäuferin hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin. Die Bestimmungen unter Ziffer 11.2 und 11.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus dem Verkauf der neuen Produkte in dem Verhältnis an die Verkäuferin zur Sicherheit abgetreten werden, in welchem ihr (Mit)Eigentumsanteile an der verkauften Ware zustehen. Sofern der Käufer die gelieferte Ware mit einer Hauptsache vermischt oder verbindet, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab.

11.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

11.6 Die Verkäuferin wird auf Verlangen nach ihrer Wahl diese Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert (unter Berücksichtigung der Kosten für Verwaltung und Verwertung der Sicherheit), bezogen auf den realisierbaren Wert 110 % der gesicherten Forderung oder 150 % des maßgeblichen Schätzwertes übersteigt.

11.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen Zeitraum von mehr als 14 Kalendertagen, ist die Verkäuferin – unbeschadet der ihr zustehenden weiteren (Schadensersatz)Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferten Waren zurück zu verlangen. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der von ihr gelieferten Waren zur deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber ihr bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

12. Haftungsbeschränkungen
12.1 Eine Haftung der Verkäuferin für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a)von der Verkäuferin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder
b)auf eine grob fahrlässig oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Verkäuferin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

12.2 Haftet die Verkäuferin nach Ziffer 12.1 a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Verkäuferin haftet in diesem Falle insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, z.B. für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten der Verkäuferin verursacht werden.

12.3 Haftet die Verkäuferin gemäß Ziffer 12.1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ist ihre Haftung der Höhe nach auf 1.535.000,00 € pro Schadensfall begrenzt.

12.4 Die vorstehenden in den Ziffern 12.1 bis 12.3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung der Verkäuferin aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, oder Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden. Fehlt der von der Verkäuferin gelieferten Ware eine ausnahmsweise garantierte Eigenschaft, haftet diese nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Es wird klargestellt, dass Ansprüche aus Händlerregress (§ 478 BGB) nicht eingeschränkt werden.

12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß (§ 311 Abs. 3 BGB), positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) oder wegen deliktischer Ansprüche (§ 823 BGB).

12.6 Soweit die Schadensersatzhaftung nach Ziffer 12 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen der Verkäuferin.

13. Gerichtsstand/Rechtswahl/Schlussbestimmungen
13.1 Gerichtsstand für sämtliche Klagen, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

13.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt, auch wenn dieser seinen Sitz im Ausland hat, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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